Verlag HMC Hamburg Media Company GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Corporate Publishing
I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Verlag HMC Hamburg Media Company GmbH (nachfolgend: HMC) und ihrem Auftraggeber. Alle Leistungen erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen und ausschließlich an Unternehmer gemäß § 14 BGB. Abweichenden Bedingungen und Vertragsangeboten des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur, sofern HMC ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils zuletzt einbezogenen Fassung auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen von HMC an den Auftraggeber, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
II. Vertragsschluss, Änderungen
(1) Der Vertrag über die Leistung kommt durch Bestätigung oder Annahme eines verbindlichen Angebots zustande. Auf den Zugang einer Angebotsannahme durch HMC verzichtet der Auftraggeber.
(2) HMC schuldet vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung in keinem Fall das Erreichen eines über die jeweilige Leistung hinausgehenden bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(3) Änderungen der vereinbarten Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Vereinbarung in Textform (Email, Brief).
III. Zusammenarbeit, Abnahme
(1) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistung nach besten Kräften unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige und umfassende Zurverfügungstellung von aus der Sphäre des Auftraggebers stammenden Informationen wie Bild-, Video- und Textmaterial sowie von Produkten des Auftraggebers. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erfolgen auf dessen Kosten.
(2) Die Abnahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn der Auftraggeber das Arbeitsergebnis nutzt. Bei vorangegangenen Zwischenabnahmen ist nur die Vertragsgemäßheit des letzten übergebenen Leistungsteils und das Zusammenwirken aller Teile Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung.
IV. Nutzungsrechte
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist mit der Zahlung der Vergütung die Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwendungszweck, Nutzungsform und Nutzungszeitraum gemäß dem ursprünglichen Auftrag an dem Endergebnis abgegolten. Übertragung von Nutzungsrechten sowie Unterlizenzierung bedürfen schriftlicher Zustimmung von HMC. Alle Rechte an Zwischenergebnissen verbleiben vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung HMC.
(2) HMC nimmt ggf. für die Leistungen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial wie Software, digitale Bilder usw.) in Anspruch. Der Auftraggeber darf dieses fremde Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der vereinbarten Nutzung der Leistungen von HMC nutzen. Der Auftraggeber hält HMC von sämtlichen Ansprüchen und Rechten Dritter wegen von ihm zu vertretender Überschreitungen der Nutzungsrechte frei.
(3) HMC ist auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte berechtigt, die Leistungsergebnisse und deren Entwürfe im Rahmen der Eigenwerbung, insbesondere auch im Internet, insbesondere auch als Referenz, unter Nennung des Auftraggebers zu verwenden.
V. Leistungsänderungen
Die Kosten für Änderungen, die nach Freigabe oder Imprimatur durch den Auftraggeber auf dessen Verlangen durchgeführt werden, sind von diesem zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Erforderlichkeit der Änderungen auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
VI. Haftung
(1) Hat der Auftragnehmer für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den Schaden begrenzt, der typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar ist. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Absatz (1) dieser Ziffer VI. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(3) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen.
(4) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit von Veröffentlichungen, insbesondere Anzeigen und redaktionelle Beiträge und Formaten, die auf Wunsch des Auftraggebers erscheinen, wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Veröffentlichungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des Urheberrechts verstoßen. Sofern ihm diese bekannt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf rechtliche
Risiken hinzuweisen. Sofern der Inhalt einer vom Auftraggeber geforderten Veröffentlichung gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, behält sich der Auftragnehmer vor, diese Veröffentlichung zurückzuweisen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus der Publikation auftraggeberseits geforderter Veröffentlichungen erhoben werden, frei. Muss sich der Auftragnehmer wegen solcher Ansprüche verteidigen, so trägt der Auftraggeber die Verfahrenskosten (einschließlich Anwaltsgebühren) und übernimmt die Erfüllung einer eventuellen Urteilsforderung.
(5) Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Veröffentlichungsmaterial zur Verfügung, so ist der Auftraggeber für die rechtzeitige Lieferung und die Qualität der Druckunterlagen verantwortlich.
VII. Vorzeitige Vertragsbeendigung
Im Falle einer vorzeitigen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Vertragsauflösung bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die gesamte Dauer der Restlaufzeit des Vertrages verpflichtet, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 Prozent der vereinbarten Vergütung für die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
VIII. Zahlungsverzug
Zahlungsverzug tritt ein, wenn nicht spätestens 10 Tage nach Rechnungserhalt Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt.
IX. Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm während der Zusammenarbeit bekannt geworden sind oder bekannt werden, ohne Einwilligung (§183 BGB) des Auftraggebers weder verwerten noch Dritten mitteilen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages. Der Auftragnehmer wird diese Geheimhaltungsverpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen.
X. Aufbewahrungsfrist
Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie zurückzugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann. Die Aufbewahrungsfrist beträgt ein Jahr. Der Lauf der Frist beginnt mit der letzten Verwendung der Unterlagen.
XI. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Wenn die Parteien sich über den neuen Inhalt der ungültigen Bestimmung nicht einig werden, tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
(2) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers und, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart sind Angebote des Auftragnehmers für den Zeitraum von 4 Wochen ab Abgabe des Angebots bindend.
(4) Es gilt deutsches Recht.